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WICHTIG - RISSE IM ANTIFOULING - WICHTIG

Wir bekommen jedes Jahr 2-4 Reklamationen wo sich Risse im Antifouling bilden wenn das Boot an Land steht. Natürlich sind 2 - 4 Reklamationen bei mehreren tausend Kunden nicht die Welt und für manchen anderen Händler ein Traum. Wir versuchen aber auch die wenigen Reklamationen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sind nun mal alle Antifoulings microporös, quellen im Wasser und schrumpfen wenn die trocken werden. Was bei den Standard-Antifoulings kein Problem ist, da die nach einer Saison weitgehend verbraucht wurden und im Folgjahr neu gestrichen werden, kann natürlich bei mehrjährigen Antifoulings ein Problem werden, was sich in Form von kleinen Rissen im Antifouling bis zur Grundierung zeigt.

Die Risse können auch entstehen, wenn Epoxid-Beschichtungen vorgenommen werden, die dann mit PVC-Vinyl und Antifouling überschichtet werden. Auch die Nichteinhaltung des Taupunktes kann solche Spannungsrisse bei der Trocknung verursachen. Bei den EP-Beschichtungen von uns handelt es sich um Reinepoxidbeschichtungen mit hohen Feuchtedichten die nun mal 3-4 Wochen nachhärten. Wird jetzt innerhalb der Beschichtungsintervalle nachbeschichtet, so können Spannungsrisse im Antifouling entstehen. Diese Risse sind nicht weiter schlimm, es kommt zu keinen Ablatzungen und lassen sich mit einer dünnen Lage Antifouling beheben. Wir müssen aber auch feststellen, dass besonder bei hohen Trocknungstemperaturen wenn Boote an Land stehen wie im Süden der Adria, in geheizten Bootshallen, oder bei geringer Luftfeuchte es zu solchen Rissen kommen kann. Haben wir solche Vorgaben, dann muss die Schichtstärke beim Antifoulinganstrich reduziert werden. Wir weisen immer wieder darauf hin, nicht zu viel - keine zu hohen Schichtstärken. Haben wir Vorgaben wie z.B. EP-Beschichtungen, trockene warme Winterlager, dann sollte auch nur einmal das Antifouling mit der Fellrolle aufgetragen werden. Da unsere Antifoulings einen Dockintervall von 18 Monaten haben, mehrjährig sind, genügt in der Regel bei den Yachten die im Winter auf dem Lagerbock stehen ein Anstrich für 24 bis 36 Monate.

Es kommt dabei zu keinen Abplatzungen und ist nur ein optisches Problem. Im Gegensatz zu den Standardantifoulings, da kommt es nicht zu Haarrissen, sondern zu direkten Abplatzungen die zum Teil dann großflächig bei höheren Schichtstärken erfolgen können.

Eine weitere Ursache ist dass die Gebinde nicht ausreichend aufgerührt werden. Wir haben in den 2 Liter Gebinden ca. 2,6 kg Schwermetalle und Biozide. Es ist also zwingend erforderlich dass mit dem Rührstab und der Bohrmaschine gründlich aufgerührt wird, damit sich die Lölsungsmittel mit den Schwermetallen und Bioziden vermischen. Die Löpsungsmittel sind auch für die Härtung erforderlich. Da nun mal trotz Rührstab die Dosenwand und der Dosenboden nicht aufgerührt werden kann, ist ein umtopfen z.B. in eine Farbmischwanne zwingend erforderlich. Wenn Primer - Antifoulingreste vom Dosenrand oder Dosenboden gestrichen werden, dann entstehen nun mal solche Haarrisse. Wir können nur immer wieder auf eine sorgfältige Verarbeitung hinweisen, denn Geiz um den letzten Tropfen Antifouling vom Dosenrand zu verstreichen, oder Nachlässigkeit bei der Verarbeitung zahlt sich nicht aus.

Dieser Grundsatz gilt nun mal bei allen SPC-Antifoulings und Dickschichtantifoulings die anstelle Dikupfer Zinkoxide verwenden wie Marine 522 Ecoship Farbe weiß - grau - blau, da sollten die Wasserliegezeiten nur max 1-2 Monate unterbrochen werden, lieber weniger da diese Antifoulings ein anderes Quellverhalten haben. Während mehrlagige Schichtstärken besonders für Blauwassersegeler bis zu 5 Anstriche, die dann 2 mal rund um die Welt reichen kein Problem sind, wenn die Wasserliegezeiten nicht unterbrochen werden.

In den meisten Fällen kommt es aber bei den Farben schwarz oder ziegelrot nicht zu solchen Rissbildungen wenn die Wasserliegezeiten in den Wintermonaten 5-6 Monate unterbrochen werden.

Wir bitten um Verständnis wenn das passiert, aber auch bei uns gibt es nun mal keine 100%. Achtet also darauf, meist ist weniger mehr und vermeidet Aplikationsprobleme.

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Die Yacht, der Zoll,

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  • Die Yacht, der Zoll,

    In Seglerkreisen herrscht seit einiger Zeit erhebliche Verunsicherung darüber, wie eine Segelyacht zoll- und steuerrechtlich behandelt wird, wenn man nach einer längeren Reise in heimatliche Gefilde zurück kehrt. Zur Verunsicherung haben nicht zuletzt leicht verzerrte und unvollständige Mitteilungen von Zollbehörden und Oberfinanzdirektionen beigetragen, wie sie auch im TO-Magazin und auf den Webseiten des TO und von Bluewater veröffentlicht wurden.

    Zoll, Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer

    Zunächst zum Grundsätzlichen: eine Segelyacht ist eine Ware wie alle anderen Waren auch. Beim gewerblichen Handel mit Waren innerhalb der EU muss der Verkäufer in der Regel Umsatzsteuer (vulgo "Mehrwertsteuer", in Deutschland derzeit 16%) auf den Preis aufschlagen und er muss diese eingenommene Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt abführen. Beim Import von Waren aus dem Ausland ersetzt die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer in gleicher Höhe diese Mehrwertsteuer, und diese muss auch vom privaten Käufer an die Zollbehörden entrichtet werden. Zusätzlich wird beim Import auch Zoll fällig, der u.a. die Aufgabe hat, die heimische Wirtschaft vor Billigimporten zu schützen.

    Die Rückwarenregelung

    Werden nun Waren aus dem Zollgebiet verbracht, die später zurück geholt werden sollen (z.B. eine Kameraausrüstung oder eine Segelyacht), dann läuft man bei der Rückkehr Gefahr, dass die Zollbehörden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals kassieren - der Zöllner kann schließlich nicht wissen, ob die Ware nicht vielleicht doch gerade erst im Ausland gekauft wurde. Dieser Gefahr kann man entgehen, indem man einen Nachweis darüber mit sich führt, dass die Ware innerhalb der EU gekauft wurde, oder dass die Ware bereits früher in die EU importiert wurde und dass dabei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurden. Dieser Nachweis kann beispielsweise der Kaufvertrag (möglichst mit Angabe der Seriennummern) sein, oder aber die Belege für die Entrichtung der Einfuhrabgaben.

    Hat man die Ware innerhalb der EU privat gekauft, dann wurde dabei keine Mehrwertsteuer berechnet, und dann kann man die frühere Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Vorbesitzer eventuell nicht nachweisen. In diesem Fall empfiehlt es sich, sich vor der Ausreise (!) eine Bestätigung des zuständigen Zollamts zu beschaffen, in der der "Binnencharakter" der Ware dokumentiert wird.

    Yachten, die älter sind als Baujahr 1985, benötigen diesen Nachweis nicht. Dennoch wird selbstverständlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig, wenn so eine alte Yacht im Zollausland erworben und in die EU importiert wurde. Es empfiehlt sich deshalb, hier als Nachweis beispielsweise die Belege für Liegeplatzgebühren o.ä. mit sich zu führen, damit nach einer längeren Reise die Yacht nicht als Importware behandelt wird, oder sich besser ebenfalls eine Bestätigung des zuständigen Zollamts über den Binnencharakter der Yacht zu besorgen.

    Der Haken an der Sache

    Die oben geschilderte Rückwarenregelung für eine im EU-Zollgebiet erworbene und versteuerte, bzw früher importierte, verzollte und versteuerte Ware ist leider auf drei Jahre befristet. Und das erst macht die Sache für uns Segler so problematisch. Der "Binnencharakter" der Ware wird nach 3 Jahren im Zollausland aufgehoben, was bedeutet, dass eine Rückbringung der Ware nach mehr als 3 Jahren Aufenthalt im Zollausland als ein ganz normaler Warenimport behandelt würde. Der Rückkehrer müsste also für sein eigentlich schon längst versteuertes Boot Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals bezahlen.

    Diese 3-Jahres-Frist kann man logischerweise umgehen, indem man die Ware vor Ablauf der 3 Jahre wieder in die EU verbringt, und dazu zählen auch Überseegebiete mancher EU- Staaten. Welche Überseegebiete dazu geeignet sind, ist ein wenig umstritten - glücklicherweise aber spielt dies für Langzeitsegler keine große Rolle, so dass dieser Punkt hier nicht vertieft werden muss.

    Der freundliche Zöllner

    Viele Langzeitsegler sind weit länger als 3 Jahre unterwegs, und verständlicherweise zahlen sie bei ihrer Heimkehr nur äußerst ungern Zoll und Steuern nochmals für eine Yacht und für Ausrüstungsgegenstände, die schon längst verzollt und versteuert sind. Und zum großen Glück für diese Heimkehrer ist die 3-Jahres-Frist keine starre Regelung: wenn "außergewöhnliche Umstände" dafür sprechen, dann hat jeder Zollbeamte einen Ermessensspielraum, der es ihm gestattet, die Frist von 3 Jahren für die Rückwarenregelung auch auf längere Zeiträume auszudehnen.

    Solche "außergewöhnlichen Umstände" können beispielsweise sein, dass der Segler eine lange Reise gemacht hat, dass die Yacht und die Ausrüstungsgegenstände innerhalb der EU erworben bzw bereits früher verzollt und versteuert worden sind, und dass kein Eignerwechsel im Ausland stattgefunden hat.

    Leider hat man keinen Rechtsanspruch auf diese Regelung, da diese ausdrücklich in das persönliche Ermessen des Zöllners fällt. Aber die gute Nachricht vom Zollamt Cuxhaven ist diese: ausnahmslos immer wurde bisher bei der Heimkehr eines Langzeitsegler dieser Ermessensspielraum zu Gunsten des Heimkehrers genutzt.

    Falls dennoch einmal einem Segler bei seiner Rückkehr nach über 3 Jahren Abwesenheit aus EU-Gewässern dieser Ermessensspielraum nicht zugute käme (nochmals: bisher ist weder in Deutschland noch im EU-Ausland ein solcher Fall bekannt geworden), dann bliebe ihm leider nur der Rechtsweg. Es wäre für diesen hoffentlich nie eintretenden Präzedenzfall zu wünschen, dass TO und/oder andere Organisationen dem Segler dann juristischen Beistand zur Seite stellten.

    Die glückliche Heimkehr

    Kein Langzeitsegler muss sich also derzeit sorgen, dass er bei der Rückkehr von einer langen Reise mit unerwarteten Rechnungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer konfrontiert wird. Weder muss er seine Reise innerhalb von 3 Jahren beenden, noch muss er innerhalb von jeweils 3 Jahren bestimmte überseeische EU-Gebiete anlaufen.

    Besondere Vorsicht aber sollte man walten lassen, wenn man im EU-Ausland eine Segelyacht erwerben und mit dieser in die EU zurück kehren will. Auch dann, wenn der Verkäufer EU-Bürger ist, und wenn für die Segelyacht die Nachweise für eine frühere EU-Versteuerung vorliegen, wird nämlich bei Rückkehr mindestens die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte der Eigentumsübergang deshalb nach Möglichkeit innerhalb des EU-Gebiets erfolgen.

    Selbstverständlich empfiehlt es sich, schon vor einer Reise den Steuerstatus von Schiff und Ausrüstung durch Kaufverträge, Einfuhrpapiere usw gut zu dokumentieren, und sich diesen Status möglichst auch von einem Zollamt bestätigen zu lassen. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, kann es natürlich nicht schaden, auch unterwegs alle Unterlagen zu archivieren, die das Anlaufen von Überseegebieten von EU-Staaten belegen. Dann wird man aller Voraussicht nach auch bei einer Rückkehr nach vielen Jahren keine Probleme mit dem freundlichen Zöllner bekommen.

    Weitere Auskünfte
    dazu erteilt sehr kompetent und unbürokratisch das Zoll-Infocenter unter der Telefonnummer 069 46997600, Fax 069 46997699, oder auch per Email unter info@zoll-infocenter.deWie versprochen kommen hier noch die zusätzlich gewünschten Infos.

    Kauf einer gebrauchten EU-Yacht außerhalb des EU-Gebietes und Rückführung in die EU:

    die Rückwarenregelung kann grundsätzlich nur der in Anspruch nehmen, der das Boot auch exportiert hat (bzw. ins EU-Ausland verbracht hat). Findet im EU-Ausland ein Eignerwechsel an einen anderen EU-Bürger (mit Wohnsitz in der EU) statt, und bringt der neue Eigentümer das Boot zurück, dann braucht er aufgrund der vorhandenen Nämlichkeitsbescheinigung (INF 3) keinen Zoll zu bezahlen, aber es fällt sehr wohl die Einfuhrumsatzsteuer an. Das ist insgesamt auch logisch, denn der Zoll soll ja die heimische Produktion schützen, was in dem Fall aber ja schon erledigt ist. Die Einfuhrumsatzsteuer aber soll die Mehrwertsteuer ersetzen, die bei jedem Kauf von einem gewerblichen Händler neu anfällt.

    CE-Zertifizierung bei Kauf eines Boots außerhalb der EU:

    Der Zoll hat damit nichts zu tun, das Boot kann völlig problemlos eingeführt werden. Laut dem für die Anmeldung von Sportbooten zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ist eine nachträgliche CE-Zertifizierung auch nicht nötig, solange man das Boot nicht gewerblich einsetzt (z.B. zur Vermietung). Auch ein (nichtgewerblicher!) Weiterverkauf des importierten Boots wird durch das fehlende CE-Zeichen nicht behindert.

    Nochmals:
    laut Auskunft des Wasser- und Schiffahrtsamts ist bei der Anmeldung eiens Sportboots zu privaten Zwecken (also keine Vermietung u.ä.) keine CE-Zertifizierung nötig und wird auch nicht geprüft. Ein im Ausland erworbenes Boot kann auch ohne CE-Zertifizierung problemlos zugelassen werden. Privater Import eines gebrauchten Sportbootes aus einem Drittland in die EU.

    Auf Grund des aktuell sehr gut stehenden Dollar/Euro-Kurses bietet es sich für viele Freizeitskipper an ein Boot aus den USA nach Deutschland zu importieren.

    Neben dem großen Angebot an Typen, grundsätzlich immer gut ausgetatteten Versionen und der Preisersparnis durch den günstigen Wechselkurs sollte man aber auch die Risiken und Schwierigkeiten bedenken:

    * alle Kosten erfasst? Transport, Umladen, Handlinggebühren, Leihgebühren für Trailer, Craddle, Bankgebühren ...bis hin zu den Reisekosten?
    * Erfahrung mit Booten? - Boot genau inspiziert - kann ich es selbst technisch bewerten? Was passiert bei verdeckten Mängeln?
    * Zeitfaktor: wieviel Zeit kann/will ich für Organisation, Suchen, Reisen, Transportbegleitung /-organisation usw. investieren?
    * .....räumt einem der Händler hier vielleicht nicht doch einen Rabatt ein?
    * zuletzt: die CE-Konformitätsbewertung. Diese ist kein unüberwindbares Hindernis, aber man muss folgendes beachten:

    Die Vorgaben für 'CE' findet man in der Sportbootrichtlinie (siehe Hauptmenü > CE-Richtlinie). Diese Richtlinie wird in jedem Mitgliedsland der EU durch ein nationales Gesetz in geltendes Recht umgesetzt - in Deutschland die 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 09. Juli 2004 - dieses Gesetz tritt mit 01.01.2005 in Kraft!

    Bis zu dieser Änderung konnte man ein Boot. welches für die ausschliessliche private Nutzung vorgesehen war und nicht weiterverkauft wurde ('wirtschaftliches Interesse') ohne ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren importieren und betreiben.

    Die neue Verordnung verwehrt dem Bootsfahrer explicit diese Möglichkeit - er gilt nun als 'Quasi-Hersteller' und muss sein Boot 'zertifizieren'.

    KOSTEN:
    Diese sind überschaubar, hängen aber sehr stark von Bootstyp, dem Umfang der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der Tatsache, ob dieser Bootstyp schon einmal in die EU importiert wurde (Zugriff auf bestehende Unterlagen) ab. Pauschal kann aber gesagt werden, dass die Kosten nicht den Vorteil durch den Eigenimport zu nichte machen.

    VORSICHT:
    es gibt englische Briefkastenfirmen mit deutschen Kontaktadressen ebenso wie einige deutsche Ingenieurbüros, die durch Halbwissen glänzen und durchaus skurille Lösungen vorschlagen. Sie bemerken dabei kaum eine Kostenersparnis, sind aber rechtlich durch veraltete Vorgänge und Vorlagen dieser Firmen nur unzureichend abgesichert.
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