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WICHTIG - RISSE IM ANTIFOULING - WICHTIG

Wir bekommen jedes Jahr 2-4 Reklamationen wo sich Risse im Antifouling bilden wenn das Boot an Land steht. Natürlich sind 2 - 4 Reklamationen bei mehreren tausend Kunden nicht die Welt und für manchen anderen Händler ein Traum. Wir versuchen aber auch die wenigen Reklamationen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sind nun mal alle Antifoulings microporös, quellen im Wasser und schrumpfen wenn die trocken werden. Was bei den Standard-Antifoulings kein Problem ist, da die nach einer Saison weitgehend verbraucht wurden und im Folgjahr neu gestrichen werden, kann natürlich bei mehrjährigen Antifoulings ein Problem werden, was sich in Form von kleinen Rissen im Antifouling bis zur Grundierung zeigt.

Die Risse können auch entstehen, wenn Epoxid-Beschichtungen vorgenommen werden, die dann mit PVC-Vinyl und Antifouling überschichtet werden. Auch die Nichteinhaltung des Taupunktes kann solche Spannungsrisse bei der Trocknung verursachen. Bei den EP-Beschichtungen von uns handelt es sich um Reinepoxidbeschichtungen mit hohen Feuchtedichten die nun mal 3-4 Wochen nachhärten. Wird jetzt innerhalb der Beschichtungsintervalle nachbeschichtet, so können Spannungsrisse im Antifouling entstehen. Diese Risse sind nicht weiter schlimm, es kommt zu keinen Ablatzungen und lassen sich mit einer dünnen Lage Antifouling beheben. Wir müssen aber auch feststellen, dass besonder bei hohen Trocknungstemperaturen wenn Boote an Land stehen wie im Süden der Adria, in geheizten Bootshallen, oder bei geringer Luftfeuchte es zu solchen Rissen kommen kann. Haben wir solche Vorgaben, dann muss die Schichtstärke beim Antifoulinganstrich reduziert werden. Wir weisen immer wieder darauf hin, nicht zu viel - keine zu hohen Schichtstärken. Haben wir Vorgaben wie z.B. EP-Beschichtungen, trockene warme Winterlager, dann sollte auch nur einmal das Antifouling mit der Fellrolle aufgetragen werden. Da unsere Antifoulings einen Dockintervall von 18 Monaten haben, mehrjährig sind, genügt in der Regel bei den Yachten die im Winter auf dem Lagerbock stehen ein Anstrich für 24 bis 36 Monate.

Es kommt dabei zu keinen Abplatzungen und ist nur ein optisches Problem. Im Gegensatz zu den Standardantifoulings, da kommt es nicht zu Haarrissen, sondern zu direkten Abplatzungen die zum Teil dann großflächig bei höheren Schichtstärken erfolgen können.

Eine weitere Ursache ist dass die Gebinde nicht ausreichend aufgerührt werden. Wir haben in den 2 Liter Gebinden ca. 2,6 kg Schwermetalle und Biozide. Es ist also zwingend erforderlich dass mit dem Rührstab und der Bohrmaschine gründlich aufgerührt wird, damit sich die Lölsungsmittel mit den Schwermetallen und Bioziden vermischen. Die Löpsungsmittel sind auch für die Härtung erforderlich. Da nun mal trotz Rührstab die Dosenwand und der Dosenboden nicht aufgerührt werden kann, ist ein umtopfen z.B. in eine Farbmischwanne zwingend erforderlich. Wenn Primer - Antifoulingreste vom Dosenrand oder Dosenboden gestrichen werden, dann entstehen nun mal solche Haarrisse. Wir können nur immer wieder auf eine sorgfältige Verarbeitung hinweisen, denn Geiz um den letzten Tropfen Antifouling vom Dosenrand zu verstreichen, oder Nachlässigkeit bei der Verarbeitung zahlt sich nicht aus.

Dieser Grundsatz gilt nun mal bei allen SPC-Antifoulings und Dickschichtantifoulings die anstelle Dikupfer Zinkoxide verwenden wie Marine 522 Ecoship Farbe weiß - grau - blau, da sollten die Wasserliegezeiten nur max 1-2 Monate unterbrochen werden, lieber weniger da diese Antifoulings ein anderes Quellverhalten haben. Während mehrlagige Schichtstärken besonders für Blauwassersegeler bis zu 5 Anstriche, die dann 2 mal rund um die Welt reichen kein Problem sind, wenn die Wasserliegezeiten nicht unterbrochen werden.

In den meisten Fällen kommt es aber bei den Farben schwarz oder ziegelrot nicht zu solchen Rissbildungen wenn die Wasserliegezeiten in den Wintermonaten 5-6 Monate unterbrochen werden.

Wir bitten um Verständnis wenn das passiert, aber auch bei uns gibt es nun mal keine 100%. Achtet also darauf, meist ist weniger mehr und vermeidet Aplikationsprobleme.

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Schlepphilfe auf See

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    Schlepphilfe auf See

    Über das Vorgehen, die rechtliche Situation und die finanziellen Konsequenzen bei Hilfeleistung oder Bergung auf See besteht bei vielen Skippern Unsicherheit. Falsches Verhalten kann aber teuer werden!

    Eines ist beruhigend: Das "Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung" enthält detaillierte Bestimmungen über das Vorgehen bei Bergungsmassnahmen sowie Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns. Wer diese kennt, braucht sich nicht ungebührlich unter Druck setzen zu lassen und im voraus jede beliebige vom Berger geforderte Summe zu akzeptieren. Das Abkommen fasst zur Straffung des Textes die Begriffe "Hilfeleistung" und "Bergung" zu "Bergungsmassnahmen" zusammen. Dies ändert aber nichts daran, dass sehr wohl ein Unterschied zwischen Hilfeleistung und Bergung gemacht wird.

    Rechtliche Grundsätze
    Jede erfolgreiche Bergungsmassnahme gibt Anspruch auf Bergelohn. Umgekehrt ist für Bergungsmassnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, keine Zahlung geschuldet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ausnahme: Dem Berger steht eine "besondere Vergütung" zu, wenn seine Massnahmen eine Umweltverschmutzung verhindert oder vermindert haben, unabhängig davon, ob die Bergung insgesamt erfolgreich war. Leitet ein Berger trotz des ausdrücklichen und vernünftig erscheinenden Verbotes des Skippers Bergungsmassnahmen ein, so kann er keinen Anspruch auf Entgelt stellen. Ein Grundsatz, den man sich bei Auftauchen von besonders eifrigen "Helfern" - man spricht auch von Amateur-Bergern - in Erinnerung rufen sollte! Ferner kann die Zahlung an den Berger ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betruges oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

    Gerettete Personen schulden grundsätzlich kein Entgelt. Wer aber anlässlich einer Bergung Menschenleben rettet, z.B. ein herbeigeeilter Yacht-Skipper, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Entschädigung, die dem Berger für die Bergung des Schiffes zusteht.

    Wichtige Begriffe
    Seenot ist eine bestehende oder voraussichtlich eintretende Gefahr für das Schiff, die von der Schiffsbesatzung nicht mit eigenen Mitteln überwunden werden kann.

    Hilfeleistung liegt vor, wenn ein Schiff mit voll einsatzfähiger Mannschaft durch die Hilfe Aussenstehender aus einer Seenotlage befreit wird. Beispiele: Einschleppen, d.h. ein frei schwimmendes Schiff mit z.B. defektem Ruder aus einem gefährlichen Seegebiet in einen Hafen einschleppen; abschleppen oder freischleppen, d.h. ein festsitzendes Schiff freischleppen, bis es wieder schwimmt.

    Bergung liegt vor, wenn das Schiff (oder zum Schiff gehörende Gegenstände) in einer Seenotlage von Aussenstehenden in Sicherheit gebracht wird, nachdem die Besatzung einen Teil oder die ganze Verfügungsgewalt darüber verloren hatte.

    Der Uebergang von der Hilfeleistung zur Bergung kann fliessend sein; so z.B., wenn ein oder mehrere Mannschaftsmitglieder des Bergers an Bord des Hilfesuchenden kommen müssen, um beispielsweise die Schlepptrosse zu belegen. Entscheidend kann auch sein, ob das hilfesuchende Schiff lediglich Hilfe anfordert oder Mayday aussendet oder signalisiert.

    Kriterien für den Bergelohn
    Die Höhe des Bergelohnes unterliegt verschiedenen Kriterien. Hier die wichtigsten (im Wortlaut des Uebereinkommens): Wert des Schiffes in Not, Art und Erheblichkeit der Gefahr, in der es sich befindet, Anstrengungen des Bergers und aufgewendete Zeit, Gefahr, welcher der Berger und seine Ausrüstung ausgesetzt waren, Tauglichkeit der vom Berger eingesetzten Ausrüstung, Unverzüglichkeit, mit der die Leistung erbracht wurde. Der Bergelohn kann jedoch in keinem Fall den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.

    Ob der Berger seine Leine dem in Not geratenen Schiff übergibt oder umgekehrt, hat entgegen einer weit verbreiteten Meinung keinerlei Einfluss auf den Bergelohn! Hingegen kann es eine Rolle spielen, ob Mitglieder der Bergemannschaft an Bord des Hilfesuchenden kommen müssen, ob fremdes Material verwendet werden muss (s. auch Kasten) oder ob die Yacht gar verlassen worden ist. Wichtig ist auch, dass der Berger durch die geleistete Hilfe kein Eigentum an den geretteten Gegenständen erwirbt. Er kann lediglich eine Sicherheit bis zur Höhe des von ihm geforderten Lohnes verlangen. Meist wird eine Zahlung auf ein Sperrkonto geleistet oder das gerettete Schiff an die Kette gelegt, bis man sich über die Entschädigung geeinigt hat. Oft werden die entsprechenden Verhandlungen vom Kasko-Versicherer oder seinem Vertreter vor Ort geführt.

    Klare Abmachungen
    Wähnt sich ein Skipper in Not, soll er vor Anfordern von Hilfe gut überlegen, ob diese tatsächlich notwendig ist. Voreilige Hilferufe können ihn sehr teuer zu stehen kommen! Kasko-Versicherer zahlen Hilfeleistungen von aussen nur, wenn unmittelbare Gefahr besteht oder ein voraussehbarer Schaden abgewendet wird. Zudem sind die in den Allg. Versicherungsbedingungen aufgeführten Weisungen für den Seenotfall zu befolgen.

    Vor Beginn der Bergungsmassnahmen sind wenn immer möglich die Art der Hilfeleistung (s. Kasten) und die Entschädigung zu vereinbaren. Situationen, in denen das machbar ist, gibt es relativ häufig; so z.B., wenn eine Yacht aufgelaufen ist und ohne weiteres Zeit zur Verfügung steht, um eine Abmachung zu treffen. Im Idealfall kann dies schriftlich mit gegenseitiger Unterzeichnung erfolgen, oder aber mündlich in Anwesenheit von Zeugen und mit Eintrag ins Logbuch. Als Richtlinie für den Bergelohn können die Kriterien des eingangs erwähnten Uebereinkommens dienen. Bei der Festlegung des Bergelohnes sollen vom Skipper keinerlei Angaben über den Schiffswert oder die Versicherungssumme gemacht werden.

    No cure no pay
    Ist eine konkrete Abmachung nicht möglich - z.B. aufgrund schwieriger äusserer Bedingungen und/oder Uneinigkeit bei der Festsetzung des Bergelohnes - ist ein Vertrag auf der Basis "Lloyd's Open Form LOF" abzuschliessen, im Notfall mündlich durch Zurufen. Dieser international gebräuchliche Vertrag enthält die Bestimmung "no cure no pay" (kein Erfolg, keine Zahlung). Ferner ist darin festgelegt, dass nach Abschluss von erfolgreichen Bergungsmassnahmen der Lohn auf Basis des Int. Uebereinkommens (International Convention on Salvage 1989) durch ein Schiedsgericht in London festgelegt wird.

    Alle Vereinbarungen und der Ablauf der Bergungsmassnahmen sind unbedingt ins Logbuch einzutragen. Der Eintrag hat folgende Punkte zu enthalten: Zeit, Schiffsort, Wetter, See, Ursache für die Bergungsmassnahmen, Name, Schiffsführer und Eigner des helfenden Schiffes. Er ist vom Skipper und einem Crew-Mitglied als Zeuge zu unterzeichnen.

    Zusammenarbeit
    Während der Bergungsmassnahmen führt der Berger das Kommando! Beide Parteien haben Pflichten: Der Berger hat mit Sorgfalt vorzugehen und wenn nötig - auch auf berechtigten Wunsch des in Not befindlichen Skippers - andere Berger um Unterstützung zu bitten. Der Havarist seinerseits ist verpflichtet, mit dem Berger während der Bergungsmassnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten und hierbei ebenfalls die gebotene Sorgfalt walten zu lassen.

    Und die Versicherung?
    Zu dieser Frage stützen wir uns auf den Rahmenvertrag des CCS, der die "feste Taxe" kennt und Bergungsmassnahmen sowie Wrackbeseitigung ausdrücklich deckt. Der entsprechende Artikel in den Allg. Versicherungsbedingungen hält fest: ....Es sind wenn möglich Bergungsverträge mit Schiedsgerichtsklausel abzuschliessen (also Lloyds Open Form, Red.). Sofern die Aufwendungen auf Weisung, resp. im Einverständnis mit dem Versicherer erfolgten oder der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hatte, diese Weisungen einzuholen, werden dafür zusätzlich und unabhängig von den übrigen Versicherungsleistungen höchstens 100% der Versicherungssumme bezahlt. Das bedeutet im äussersten Fall: Wenn eine für Sfr. 100'000.- versicherte Yacht Totalschaden erleidet und geborgen sowie entsorgt werden muss, bezahlt die Kasko-Versicherung Sfr. 100'000.- für den Totalverlust und zusätzlich max. Sfr. 100'000.- für Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten.

    Es ist nicht selten, dass der Bergelohn den Schiffswert nahezu oder ganz erreicht. Versicherungsverträge, die für Bergung und Wrackbeseitigung nur einen fixen Betrag von einigen Tausend Franken oder einen relativ geringen Prozentanteil der Versicherungssumme oder des Wertes bezahlen, können ungenügend sein. Zudem sind bei Verträgen mit Zeitwert-Entschädigung Probleme bei der Schätzung des Zeitwertes des geretteten Bootes meist vorprogrammiert, gehen doch die Interessen des Bergers und des Versicherers hinsichtlich Höhe des Wertes diametral auseinander.

    Fazit: Bei Schwierigkeiten auf See überlegt handeln, wenn möglich Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen, keine unklaren mündlichen oder schriftlichen Abmachungen treffen.

    Admin
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