• Aktuell Bestandsschutz für notifizierte Altbiozide, für die ein Antrag/Dossier eingereicht wurde
• Altbiozide ohne Neuantrag seit 2008 verboten
• PT21: Diuron und Chlorthalonil
• Bis Ende 2015 müssen alle PT21 Wirkstoffe bearbeitet sein und Dossiers der ECHA vorliegen
• Ende 2016 müssen alle Stoffe auf EU-Ebene entschieden sein
• Spätestens 2019 muss für alle Produkte eine Zulassung beantragt worden sein, damit sie noch verkehrsfähig sind.
• Voraussichtlich 2020/2021 nur noch geprüfte AF-Produkte auf dem EU-Markt
• Seit 31. Januar 2014 erste Wirkstoff-Zulassung: Zineb
• Weitere sollen in 2014 folgen
Wirkstoffe (Biozide)
Im Folgenden sind die Altbiozide aufgeführt, für die Dossiers eingereicht wurden
• Kupferdioxid (S,P)
• Kupferthiozyanat (S,P)
• Kupfermetall (S,P)
• Kupferpyrithion (P)
• Tolylfluanid (S,P)
• Dichlofluanid (S,P)
• Zinkpyrithion (S,P)
• Irgarol (S,P)
• Isothiazolinon (S,P)
Für folgende Neubiozide wurden Dossiers eingereicht:
• Tralopyril (S,P)
• Metetomidin (S,P)
S = Sportboote, P = Professionelle Schifffahrt
Es ist damit zu rechnen, dass es im Rahmen der Zulassung von Wirkstoffen und Produkten zu nationalen Ausnahmen aus Umwelt- und Gesundheitsgründen (Art. 37) kommen kann. Zudem könnte es sein, dass einige Zulassungen nur für den Salzwasser, aber nicht für den Süßwasserbereich erteilt werden.
Wirksamkeitsprüfungen
Für zukünftige Antifoulingprodukte werden simulierte Feldtests zur Wirksamkeitsprüfung mit fail/pass Kriterien zur Bewuchsfreiheit vorgeschrieben sein. Dieses bedeutet, dass Auslagerungen nach standardisierten Bedingungen (CEPE, ASTM) unter typischen marinen oder Süßwasser-Bedingungen durchgeführt werden müssen. Zudem ist die Einreichung weltweit erhobener Daten möglich sowie Nachweise über Feldtests mit Testflächen oder Ganzrumpfbeschichtungen auf Schiffen.
Biozidfreie Systeme
Für AF-Systeme existieren bisher keine Vorschriften für die Dokumentation eines Wirksamkeitsnachweises. Letztendlich ist es aber im Interesse der Reeder und auch der Bootseigner, Produkte zu erwerben, deren Wirksamkeit nicht noch nachgewiesen werden muss, sondern deren Wirksamkeit zuvor festgestellt wurde. Für Hersteller biozidfreier Verfahren und Beschichtungen wird daher empfohlen, freiwillig Wirksamkeitsnachweise bei zu bringen und die Möglichkeit zu nutzen, gleichzeitig eine Umweltlabel zu beantragen. Geeignete Label in Deutschland, bzw. in Europa wären hierzu folgende:
• DIN EN ISO 14024 Biozidfreie Antifoulingprodukte
• RAL UZ 110 Umweltschonender Schiffsbetrieb
• RAL UZ 141 Umweltfreundliches Schiffsdesign
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Beitrag von Limnomar www.limnomar.de