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WICHTIG - RISSE IM ANTIFOULING - WICHTIG

Wir bekommen jedes Jahr 2-4 Reklamationen wo sich Risse im Antifouling bilden wenn das Boot an Land steht. Natürlich sind 2 - 4 Reklamationen bei mehreren tausend Kunden nicht die Welt und für manchen anderen Händler ein Traum. Wir versuchen aber auch die wenigen Reklamationen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sind nun mal alle Antifoulings microporös, quellen im Wasser und schrumpfen wenn die trocken werden. Was bei den Standard-Antifoulings kein Problem ist, da die nach einer Saison weitgehend verbraucht wurden und im Folgjahr neu gestrichen werden, kann natürlich bei mehrjährigen Antifoulings ein Problem werden, was sich in Form von kleinen Rissen im Antifouling bis zur Grundierung zeigt.

Die Risse können auch entstehen, wenn Epoxid-Beschichtungen vorgenommen werden, die dann mit PVC-Vinyl und Antifouling überschichtet werden. Auch die Nichteinhaltung des Taupunktes kann solche Spannungsrisse bei der Trocknung verursachen. Bei den EP-Beschichtungen von uns handelt es sich um Reinepoxidbeschichtungen mit hohen Feuchtedichten die nun mal 3-4 Wochen nachhärten. Wird jetzt innerhalb der Beschichtungsintervalle nachbeschichtet, so können Spannungsrisse im Antifouling entstehen. Diese Risse sind nicht weiter schlimm, es kommt zu keinen Ablatzungen und lassen sich mit einer dünnen Lage Antifouling beheben. Wir müssen aber auch feststellen, dass besonder bei hohen Trocknungstemperaturen wenn Boote an Land stehen wie im Süden der Adria, in geheizten Bootshallen, oder bei geringer Luftfeuchte es zu solchen Rissen kommen kann. Haben wir solche Vorgaben, dann muss die Schichtstärke beim Antifoulinganstrich reduziert werden. Wir weisen immer wieder darauf hin, nicht zu viel - keine zu hohen Schichtstärken. Haben wir Vorgaben wie z.B. EP-Beschichtungen, trockene warme Winterlager, dann sollte auch nur einmal das Antifouling mit der Fellrolle aufgetragen werden. Da unsere Antifoulings einen Dockintervall von 18 Monaten haben, mehrjährig sind, genügt in der Regel bei den Yachten die im Winter auf dem Lagerbock stehen ein Anstrich für 24 bis 36 Monate.

Es kommt dabei zu keinen Abplatzungen und ist nur ein optisches Problem. Im Gegensatz zu den Standardantifoulings, da kommt es nicht zu Haarrissen, sondern zu direkten Abplatzungen die zum Teil dann großflächig bei höheren Schichtstärken erfolgen können.

Eine weitere Ursache ist dass die Gebinde nicht ausreichend aufgerührt werden. Wir haben in den 2 Liter Gebinden ca. 2,6 kg Schwermetalle und Biozide. Es ist also zwingend erforderlich dass mit dem Rührstab und der Bohrmaschine gründlich aufgerührt wird, damit sich die Lölsungsmittel mit den Schwermetallen und Bioziden vermischen. Die Löpsungsmittel sind auch für die Härtung erforderlich. Da nun mal trotz Rührstab die Dosenwand und der Dosenboden nicht aufgerührt werden kann, ist ein umtopfen z.B. in eine Farbmischwanne zwingend erforderlich. Wenn Primer - Antifoulingreste vom Dosenrand oder Dosenboden gestrichen werden, dann entstehen nun mal solche Haarrisse. Wir können nur immer wieder auf eine sorgfältige Verarbeitung hinweisen, denn Geiz um den letzten Tropfen Antifouling vom Dosenrand zu verstreichen, oder Nachlässigkeit bei der Verarbeitung zahlt sich nicht aus.

Dieser Grundsatz gilt nun mal bei allen SPC-Antifoulings und Dickschichtantifoulings die anstelle Dikupfer Zinkoxide verwenden wie Marine 522 Ecoship Farbe weiß - grau - blau, da sollten die Wasserliegezeiten nur max 1-2 Monate unterbrochen werden, lieber weniger da diese Antifoulings ein anderes Quellverhalten haben. Während mehrlagige Schichtstärken besonders für Blauwassersegeler bis zu 5 Anstriche, die dann 2 mal rund um die Welt reichen kein Problem sind, wenn die Wasserliegezeiten nicht unterbrochen werden.

In den meisten Fällen kommt es aber bei den Farben schwarz oder ziegelrot nicht zu solchen Rissbildungen wenn die Wasserliegezeiten in den Wintermonaten 5-6 Monate unterbrochen werden.

Wir bitten um Verständnis wenn das passiert, aber auch bei uns gibt es nun mal keine 100%. Achtet also darauf, meist ist weniger mehr und vermeidet Aplikationsprobleme.

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    Legislation
    In the past, several European countries like the Sweden, United Kingdom, The Netherlands and Switzerland established registration and authorisation procedures for biocidal products including antifouling paints. In other European countries including Germany antifouling products could be marketed without registration, apart from selected dangerous substances already regulated by the EU. The marketing and the use of dangerous substances is regulated by the EU Directive 76/769/ECC¹.

    As these differences between countries constitute barriers, not only to trade in biocidal products but also to trade in products treated with biocides, thereby affecting the functioning of the EU market, the Commission proposed the development of a common framework of biocide regulations. These relate not only to the market placement and use of biocidal products but also establish a higher degree of protection for humans, animals and the environment. To achieve this it was necessary to provide common principles for the evaluation and authorisation of biocidal products to ensure a harmonised approach by Member States. The European Parliament and of the Council of the European Union adopted the Directive 98/8/EC concerning the placing of biocidal products on the market (BPD)² on the 16th of February 1998. Full text of Directive 98/8/EC:

    EU-Richtlinie 98/8/EG (422 KB)

    EU Directive 98/8/EC (, 379 KB)

    The implementation of the Biocidal Product Directive is now coming into effect within EU countries.

    Within the framework of the BPD several processes are taking place: Identification, notification and subsequent review regulation. The first review guideline regulated the first phase of the review program and established the identification and notification of existing biocidal substances by March 2002. The second review guideline came into force in November 2003 with the exhaustive list of 580 identified and 360 notified existing biocidal substances. This will now regulate the dossier submission and review of notified biocidal substances between 2004 and 2008. Identified but un-notified biocides shall be banned by 01/09/06. Biocides that were not listed are no longer to be used in biocidal products.

    At present there is debate, mostly dominated by consideration of the discrimination criteria separating biocidal and non-biocidal products. This debate was instigated by the definition given in article 2, paragraph 1, the labelled and intended use of a product, defined by the manufacturer, determines if a product is a pharmaceutical, cosmetic or biocidal product. This definition is based mostly on the use of the biocide incorporated into the product. According to the 2nd Review Regulation 44 (EU Regulation 2032/2003) antifouling biocides have been notified³. Full text of the 2nd Review Regulation:

    EU-Verordnung 2032/2003 (535 KB)
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