Als Wassersportfahrzeuge im Sinne dieses Merkblattes gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. Die Vorschriften dieses Merkblattes gelten für alle - auch die im Ausland beheimateten - Wassersportfahrzeuge. Soweit einzelne Vorschriften nur für im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatete Wassersportfahrzeuge Anwendung finden, wird im Folgenden besonders darauf hingewiesen.
Nach den einschlägigen Zollvorschriften handelt es sich bei "Schiffsbedarf" um Nichtgemeinschaftswaren (das sind unverzollte Drittlandswaren) und unversteuerte Gemeinschaftswaren (das sind einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende Gemeinschaftswaren), die zum Ausrüsten von Schiffen oder zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch an Bord von Schiffen -einschließlich Wassersportfahrzeugen - bestimmt sind;
ausgenommen sind Schiffsbetriebsstoffe (Energieerzeugnisse). Die Lieferung von Agrarwaren des Marktordnungssektors, für die bei der Ausfuhr nach Drittländern Ausfuhrerstattungen gewährt werden - sogenannte Erstattungswaren -, zur Bevorratung von Seeschiffen in der Gemeinschaft ist der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt. Für solche Erstattungswaren gelten die Zollvorschriften entsprechend. Erstattungswaren dürfen ausschließlich an Bord während der Seereise verwendet (verbraucht) werden.
Im Weiteren wird unterschieden zwischen
a) innergemeinschaftlichem Seeverkehr (das ist jede Fahrt unmittelbar zwischen Häfen oder Küstenmeeren verschiedener Mitgliedstaaten ohne Berührung eines Drittlandes, z. B. Norwegen oder Russland),
b) innerstaatlichem (nationalem) Seeverkehr (das ist jede Fahrt, die im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt und endet, ohne dass das Küstenmeer eines anderen Mitgliedstaates berührt wird) und
c) drittländischem Seeverkehr (das ist jede Fahrt unmittelbar aus einem oder in ein Drittland einschließlich der Insel Helgoland).
Grenzpolizeiliche Kontrolle
Welche Dokumente beim Verlassen oder Betreten des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland notwendig sind, erfahren Sie in den von der Bundespolizei und den Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen herausgegebenen Publikationen "Informationen für Wassersportler" und "Hinweise zum Grenzübertritt im Sportbootverkehr".
Behandlung von Wassersportfahrzeugen in der EU
Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von dort ansässigen Bewohnern genutzt werden sollen, müssen sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, d.h. die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein. Dies gilt auch, wenn die Überführungsfahrt über die Hohe See erfolgt. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Für Wassersportfahrzeuge, die vor dem 01.01.1985 (für Schweden, Finnland und Österreich vor dem 01.01.1987; für Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen und Estland vor dem 01.05.1996; für Bulgarien und Rumänien vor dem 01.01.1999) innerhalb der EU in Betrieb genommen worden sind, wird die Versteuerung grundsätzlich unterstellt.
Für Neufahrzeuge gilt auch bei Privatpersonen die Regelung, dass das Fahrzeug immer im Bestimmungsland der dort geltenden Umsatzbesteuerung unterworfen werden muss. Als Neufahrzeug gilt ein Wassersportfahrzeug von mehr als 7,5 Metern Länge grundsätzlich dann, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für die Versteuerung des aus einem anderen Mitgliedstaat erworbenen neuen Fahrzeugs ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, das auch für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Käufers zuständig ist. Dafür ist ein spezieller Vordruck "USt1 B -Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" erforderlich und dort erhältlich. Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Erwerb des Wasserfahrzeugs beim Finanzamt einzureichen. Ältere Wassersportfahrzeuge werden im Erwerbsland versteuert.
Wassersportfahrzeuge mit mehr als 7,5 Metern Länge
Altfahrzeuge
Neufahrzeuge
Wassersportfahrzeuge mit 7,5 Metern Länge oder weniger
Das Wassersportfahrzeug -auch neu- unterliegt immer der Besteuerung im Erwerbsland (Land, in dem der Kauf getätigt wird) mit allen dort geltenden Regelungen.
Aus einem Drittland, sollten Sie in einem Drittland (Nicht-EU-Land) ein Wassersportfahrzeug erworben haben und damit einreisen, müssen Sie dieses einer Zollstelle beim Einlaufen gestellen (siehe 4.2.) und dort zur Verzollung anmelden. Die Abgabenbelastung ist relativ gering, so wird z.B. für ein seetüchtiges Schiff mit einer Rumpflänge von 12 Metern oder mehr kein Zoll, bei anderen Booten ca. 1,7 % Zoll vom Wert erhoben. Bei Einfuhren aus den Rest-EFTA-Staaten (z.B. Norwegen) wird bei Vorlage einer Präferenzbescheinigung EUR 1 ebenfalls kein Zoll erhoben.
In allen Fällen wird aber die Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit einem Satz von z.zt. 19% des Wertes erhoben, um eine Gleichstellung mit den Inlandsprodukten zu erreichen. Hat der Schiffseigner seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist auch die sog. vorübergehende Verwendung für die Dauer von 18 Monaten zulässig. Die Anmeldung erfolgt formlos bei der Zollstelle. Dabei werden keine Abgaben erhoben.
Internetseiten der deutschen Zollverwaltung unter www.zoll.de.
Wassersportfahrzeuge (und Ausrüstungsgegenstände), die in der EU hergestellt oder die unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden sind (Gemeinschaftswaren), sind bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn diese Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Wassersportfahrzeuge -bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen- nicht verändert wurden. Reparaturen, die aufgrund eines erst während der Reise auftretenden Defekts durchgeführt wurden, sind ebenfalls gestattet. Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zuständigen Hauptzollämter. Besondere Umstände sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe. In der EU im Einzelhandel gekaufte Waren (Preis inkl. Mehrwertsteuer) sind i.d.R. auch Rückwaren (Quittung aufbewahren).
Dieses Merkblatt kann aus technischen Gründen die maßgebenden Vorschriften nicht im Wortlaut wiedergeben. Es wird deshalb empfohlen, etwaige Zweifelsfragen möglichst vor Antritt der Reise, z.B. bei der Ausgangszollstelle, zu klären. Zuwiderhandlungen gegen die für den Bezug und Verbrauch von abgabenfreien Schiffsbedarf oder abgabenfreien Betriebsstoffen geltenden Bestimmungen können den Entzug der Vergünstigung zur Folge haben und außerdem zur Nacherhebung von Abgaben und zur Strafverfolgung führen.